Schutz kostet Geld. Wie schön wäre es, wenn der Fiskus sich daran beteiligen würde.
Leider ist die nur in begrenztem Umfang der Fall. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Punkte.
Früher als geplant, nämlich schon ab 2023, sind diese komplett von der Steuer absetzbar. Sofern es sich um Beiträge zur Basis-Rente handelt: Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständisches Versorgungswerk und die sogenannte Rürup-Rente gehören dazu. Für Beiträge dafür sind in 2023 pro Person 26.528 € steuerlich absetzbar. Für zusammen Veranlagte macht dies dann 53.056 €. Bei ihnen ist es egal, für welchen Partner die Beiträge gezahlt werden. Daher ist es z. B. dem besser situierten Partner möglich, dem bisher schwächer aufgestellten Partner etwas für die Altersvorsorge zukommen zu lassen und dennoch von der Steuerersparnis zu profitieren. Schon mal drüber nachgedacht?
Das Finanzamt prüft automatisch, ob für Sie die Zulage(n) oder die steuerliche Absetzbarkeit günstiger ist. Ist die Steuerersparnis höher als die Zulagen, wird die Differenz im Rahmen der Steuererklärung erstattet. Aber nur, wenn Sie auch die Anlage AV ausfüllen und einreichen.
Während die genannten zwei Kategorien unproblematisch sind, bleibt für weitere Versicherungsbeiträge - die "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" - nur wenig Spielraum. Arbeitnehmer und Beamte können noch maximal weitere 1.900 € steuerlich geltend machen, Selbständige bis zu 2.800 €.
Dies allerdings nur, falls dieses Volumen nicht bereits durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist (s. u.). Ist da im Einzelfall noch Luft, können z. B. Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Risikolebensversicherung abgesetzt werden.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und zur Pflegepflichtversicherung sind ebenso absetzbar wie die für eine private Krankenversicherung. Bei letzterer allerdings nur der Anteil, der dem Niveau der gesetzlichen Absicherung entspricht. Der Versicherer weist diesen Betrag aus.
Kosten für das Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus mit freier Arztwahl etwa gehen darüber hinaus und können entsprechend nicht steuerlich gelten gemacht werden. Auch der Beitrag für das private Krankentagegeld ist nicht absetzbar. Bei gesetzlich Versicherten mit Krankengeldanspruch wird dies durch eine pauschale Kürzung der Beiträge um 4% umgesetzt.
Für rein berufliche Deckungen sind die Beiträge wiederum voll steuerlich absetzbar - bei Selbständigen als Betriebsausgaben, bei Arbeitnehmern als Werbungskosten, die in Anlage N einzutragen sind.
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Diese allgemeinen Ausführungen stellen keine Steuerberatung dar und ersetzen keine Beratung durch einen Steuerberater. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und für die Richtigkeit und Aktualität wird trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernommen.
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