Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Wenn Sie Zinsen oder Dividenden erhalten oder beim Verkauf eines Wertpapiers oder von Fondsanteilen Kursgewinne erzielen, müssen Sie diese grundsätzlich versteuern. 25% Abgeltungsteuer sowie darauf 5,5% Solidaritätszuschlag (ja, der "Soli" lebt hier für alle weiter) fallen an. Falls Sie Kirchenmitglied sind, außerdem noch die Kirchensteuer in Höhe von 9% (8% in Bayern und Baden-Württemberg).

Ein Gutes Viertel Ihrer Erträge geht Ihnen also verloren: 26,38% im besten Fall, 27,99% im schlechtesten. Doch das muss nicht immer sein. Mit einem Freistellungsauftrag können Sie Ihrem Finanzinstitut mitteilen, dass es bis zu einer bestimmten Summe keine Steuern abführen soll. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei Ihrem Institut.

 

Höchstbetrag und Laufzeit des Freistellungsauftrags

Der freistellbare Höchstbetrag liegt aktuell bei 1.000 € im Jahr. Steuerlich gemeinsam veranlagte Partner (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) können zusammen bis zu 2.000 € von der Besteuerung frei halten.

Dieser Betrag gilt immer für ein Kalenderjahr. Fallen darüber hinaus steuerpflichtige Erträge an, führt das Finanzinstitut für diesen Teil die entsprechende Steuer ans Finanzamt ab. Im nächsten Kalenderjahr steht Ihnen das volle Freistellungsvolumen dann aber erneut zur Verfügung.

 

Mehrere Freistellungsaufträge

Ihr Freistellungsvolumen können Sie auch auf mehrere Institute aufteilen. Achten Sie dabei stets darauf, insgesamt nicht mehr als den Höchstbetrag freizustellen. Auch können Sie während eines Jahres die Beträge verändern und noch nicht ausgeschöpfte Summen neu verteilen. Dies sollten Sie regelmäßig gegen Jahresende prüfen, falls Sie thesaurierende Fonds besitzen. Bei diesen wird regelmäßig am 2. Januar Steuer für bestimmte Erträge des Vorjahres abgeführt (Stichwort Vorabpauschale, mehr dazu im Video weiter unten). Ihr Freistellungsvolumen sollte darauf Rücksicht nehmen.

 

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Diese Ausführungen sind trotz sorgfältiger Arbeit ohne Gewähr. Sie stellen die Sachlage im Februar 2024 dar und sind keine und ersetzen keine Steuerberatung. Wenden Sie sich für individuelle Fragen an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.


Die Vorabpauschale


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